Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)
§ 8a Information der Öffentlichkeit
(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg.