Weyermann® Malzmarkenschutz
Für Weyermann® führt der Weg zum Malzmarkenschutz über Madrid!
Madrid ist für die internationale Brauwirtschaft von großer, jedoch kaum bekannter Bedeutung. Bereits im Jahre 1891 wurde in der spanischen Hauptstadt ein Abkommen geschmiedet, das so genannte Markenschutzübereinkommen von Madrid 1891, das den Grundstein für ein internationales Rechtsschutzsystem für Hersteller- und Handelswarenzeichen legte. Fast hundert Jahre später gesellte sich zum Übereinkommen von 1891 das ebenfalls in Madrid ausgearbeitete so genannte Protokoll von Madrid 1989.
Beide zusammen, das Abkommen und das Protokoll, machen heute das Madrid System aus. Dieses System wird vom International Bureau of the World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf verwaltet. Der Kern dieser Regelungen ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung des Amtsweges zur nationalen und internationalen Eintragung von Handelsmarken sowie die Verhinderung von Markenfälschungen durch unlautere Mitläuferhersteller. Natürlich sind die Madrider Regelungen für alle Wirtschaftszweige gültig. Speziell für die Malzbranche bedeuten sie, dass Weyermann® ihre bahnbrechenden Neuerungen und Erfindungen besonders in der Herstellung von Karamelmalz vor Nachahmungen schützen kann.
Es versteht sich von selbst, dass das beste Bier nur aus bestem Malz gebraut werden kann und dass die Herstellung hochwertiger Malzprodukte ein arbeits-, kapital- und forschungsintensives Unterfangen ist.
Für die Weyermann® Großhändler in mehr als 80 Ländern sowie für die fast 2800 Weyermann® Kunden weltweit ist es daher wichtig, dass keine Fremdprodukte unter Weyermann® Markennamen auftreten können!
Aus diesem Grund erkennt die Firma Weyermann® ihr Branding und den internationalen Warenzeichenschutz als einen absolut notwendigen Schritt in der Verteidigung der einmaligen Weyermann® Wertekette an —vom hochwertigen Rohstoff aus der Landwirtschaft, über moderne Verarbeitungsmethoden in der Mälzerei, über exzellente brautechnische Eigenschaften im Sudhaus, und natürlich bis zum einmaligen Geschmackserlebnis des anspruchsvollen, Biertrinkenden Endverbrauchers.
Da die Qualität des Weyermann® Malzes erst bei der Verarbeitung im Sudhaus für den Brauer empirisch abschätzbar ist, bleibt ihm beim Malzeinkauf nur die Möglichkeit, auf die Herkunft zu achten, das heißt auf die Marke. Dabei garantiert ein Sack, Big Bag oder Container mit der Aufschrift Weyermann® immer die Herkunft des Malzes aus einer bekannten Produktionsstätte. Je länger die Verbindung zwischen der Marke Weyermann® und einem Brauereikunden anhält, umso mehr stellt sie eine wesentliche Vertrauensfunktion dar und bildet damit eine wichtige, wirtschaftlich wertvolle Orientierungshilfe für den Kunden.
Wie das Madrid System funktioniert
In einigen Ländern, wie z.B. in den USA, darf ein Hersteller sobald er ein Produkt als Markenartikel vertreibt, diese Marke auch mit dem Zeichen “TM” (trademark) versehen. Jedoch bietet das TM-Zeichen allein keinerlei rechtliche Basis, um gegen Imitationsmarken vorzugehen. Die Firma Weyermann® ist daher bestrebt, so viele ihrer Marken wie möglich in so vielen Ländern wie möglich so stark wie möglich zu schützen. Demzufolge besitzt Weyermann® heutzutage neben dem Weyermann® – WM – Logo bereits folgende eingetragene Warenzeichen: Carapils®/Carafoam®, Carahell®, Carafa®, Caramünch®/Caramunich®, Carared®, Caraamber®, Caraaroma®, Carawheat®, und SINAMAR®. Diese sind nur mit dem Symbol “®” (registered trademark) gültig.
Der große Vorteil des modernen Madrid Systems besteht darin, dass der Besitzers eines Warenzeichens seine Marke—und damit sein Branding—in allen Mitgliedsländern des Systems durch eine einzige Eintragung bei den zuständigen Ämtern in seiner örtlichen oder nationalen Umgebung schützen kann. Das gleiche gilt auch für periodische Erneuerungsanträge. Gegenwärtig sind 78 Länder Mitglieder des Systems (Zählung vom 22. September 2005). Dabei sind 56 Länder Unterzeichner des alten 1891 Markenschutzübereinkommens und 67 Länder des jüngeren 1989 Protokolls. Einige Länder haben beide Regelungen unterzeichnet. Fast alle wichtigen Außenhandelsländer der Welt gehören heute zum Madrid System, u.a. China und das Vereinigte Königreich (seit 1995), Deutschland (seit 1996), Frankreich und Russland (seit 1997), Italien und Japan (seit 2000) und die Vereinigten Staaten (seit 2003).
Sobald ein Warenzeichen in einem Mitgliedsland eingetragen ist, ist es automatisch auch als internationales Warenzeichen in allen anderen vom Antragssteller ausgewählten Mitgliedsländern anerkannt und damit gegen Nachahmung oder Missbrauch geschützt. Als Ausnahmefall gilt nur, wenn innerhalb einer knappen Konzilianzfrist ein bestimmtes Land einen konkreten Grund vorbringt, warum ein beantragter Rechtsschutz in seinen Grenzen nicht gültig sein soll. Als legitimer Grund gilt z.B. die Existenz vorheriger Rechte Dritter, die nur diesem nationalen Amt bekannt sind.
Weyermann®s Markt- und Warenzeichenabsicherung
In den guten alten Zeiten, also vor dem modern Madrid System, musste Weyermann® seine Malzmarken in jedem Land einzeln zur Eintragung anmelden. Daher hat Weyermann® für einige seiner Marken von den Vereinigten Staaten z.B. separate amerikanische Eintragungsurkunden, wohingegen andere Marken auch in den Vereinigten Staaten bereits durch eine globale Eintragung innerhalb des Madrider Systems abgedeckt sind.
Innerhalb der Rahmenbestimmungen des Madrid Systems beantragt Weyermann® normalerweise Warenzeichenschutz für folgende Länder (in alphabetischer Reihenfolge): Australien, Belgien, Bosnien – Herzogovina, Bulgarien, China, Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Kasachstan, Korea (Süd), Kirgisistan, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Namibia, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, Russland, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tajikistan, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, die Vereinigten Staaten, Vietnam und Weißrussland. Weyermann® SINAMAR® Röstmalzmalzbier ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in den Vereinigten Staaten geschützt. Zusätzlich laufen in Kanada, was kein Mitglied des Madrid Systems ist, gegenwärtig separate Warenzeichenschutzanträge für Weyermann® Carahell®, Carafa®, Caramunich®, Carafoam®, Carared®, Caraamber®, Caraaroma® und Carawheat®.
Einige Weyermann® -Marken sind in zwei Schreibweisen geschützt, wie z.B. Carared® und CARARED® sowie Caraaroma® und CARAAROMA®. Außerdem ist Weyermann® Caramünch® sowohl in deutscher als auch in englischer Schreibweise eingetragen: CARAMÜNCH® und CARAMUNICH®.
Weyermann® als Warenzeichenpionier in der internationalen Malzindustrie
Historisch war Weyermann® schon immer ein Pionier im internationalen Warenzeichenschutz für Malz und Malzprodukte. Das älteste eingetragene Weyermann® -Warenzeichen ist SINAMAR®. Es wurde bereits 1907 vom damaligen Kaiserlichen Reichspatentamt in Berlin anerkannt. Ein Jahr später folgte das erste Warenzeichen der Welt für helles Karamelmalz, das Weyermann® Carapils®. Zu jener Zeit war Weyermann® die einzige Malzfabrik, die eine Darrmethode benutzte, mit der hochwertiges, helles, Pils-farbiges Karamelmalz hergestellt werden konnte. Die Beigabe von Carapils® zur Maische erhöht die Schaumbildung und Vollmundigkeit im fertigen Bier, ohne jedoch dem Bier viel Farbe beizugeben.
Als Weyermann® anfing, sich auch international zu etablieren, wurde der Schutz der Weyermann® Marken auch in anderen Ländern ein immer wichtigeres Anliegen. Im Jahre 1926 wurde Carapils® die erste international geschützte Weyermann® Marke. SINAMAR® folgte 1930. In Nordamerika wurde jedoch Weyermann®s Antrag auf Eintragung des Warenzeichens Carapils® zurückgewiesen. Der Grund: Eine andere Mälzerei hatte bereits in der Neuen Welt den bekannten Weyermann® Markennamen für sich selbst gesichert … eine Lehre, die nicht ohne Nachhall geblieben ist.
Für Carapils® blieb Weyermann® leider nichts anderes übrig als sich eine neue Markenbezeichnung einfallen zu lassen. Da Carapils® sehr schaumfödernd ist, kam man auf den Namen Carafoam® (“foam” ist englisch für “Schaum”).
Wie aus der Liste der bei der WIPO eingetragenen Weyermann® Warenzeichen ersichtlich ist, haben alle Weyermann® Malzmarken (abgesehen von SINAMAR® natürlich) das Präfix “Cara” (für Karamel).
Die “Cara”-Malze gelten als eintragungsfähige Spezialmalzprodukte, wohingegen allgemeine Gattungs-Malzbezeichnungen wie Sauermalz, Dunkles Weizenmalz, oder Wiener Malz nicht eingetragen werden können.
Durch die Eingängigkeit der Namen und das hohe Ansehen der Weyermann® “Cara”-Malze, werden Begriffe wie Carapils® oder Carafa® als erstes Beispiel genannt, um auf diese Malzgattungen in der internationalen Brauindustrie hinzuweisen.
In diesem Sinne hat Weyermann® zum aktuellen internationalen Fachvokabular der Branche beigetragen. Zusätzlich gilt besonders das Carafa® Röstmalz (normal wie entspelzt) als der Goldstandard für ähnliche Malze anderer Firmen. Daher kann man sich leicht merken, dass CARA eben auch eine Abkürzung sein kann, nämlich “C” für Color, “A” für Aroma, “R” für Richness, und das letzte “A” für “all you really need in your brew house”.
Der Nutzen von Warenzeichen für Weyermann® Händler und -Kunden
Für ist die Teilnahme am Madrid System von absoluter Wichtigkeit, da Markennamen ohne Eintragung international nicht verteidigt werden können. Daher besteht die Firma Weyermann® auch darauf, dass alle schriftlichen Erwähnungen ihrer eingetragenen Warenzeichen immer mit dem Symbol “®” versehen werden.
Jedesmal wenn es um die Erneuerung von Eintragungen geht, ist Weyermann® besonders gründlich. Da der Weyermann® Name und die Weyermann® Marken heutzutage fest im internationalen Malzmarkt etabliert sind, sind sie auch kommerziell höchst wertvoll und müssen unbedingt gepflegt werden. Glücklicherweise gibt es bei Warenzeicheneintragungen keine endgültige Auslauffrist—anders als bei Patenten und dem Copyright.
Die Letzteren können begrenzt erneuert werden, laufen aber im Endeffekt aus und werden dann zum Allgemeingut. Die unterschiedliche Behandlung von Markenzeichen hat schon ihren Grund: Warenzeichen üben beim Kauf eines Produktes eine Vertrauensfunktion aus. Deren Überführung nach einer künstlichen Frist in die öffentliche Domaine könnte daher sowohl dem Hersteller als auch dem Verbraucher großen Schaden zufügen. Der Warenzeichenschutz sorgt dafür, dass kein Produkt unter dem Namen einer anderen Firma hergestellt werden kann.
Ein Warenname muss immer eine Bürgschaft für die Qualität bleiben, an die sich der Verbraucher gewöhnt hat.
Weyermann®-Vertriebspartner und -Kunden können daher auch weiterhin sicher sein, dass die gewohnte Qualität von Weyermann® – Malz immer im Sack ist, wenn der Name Weyermann® und Cara mit dem ®–Zeichen darauf steht. Darüber wird es niemals einen Zweifel geben!
Dafür bürgen wir mit unserem guten Namen!
Sabine Weyermann, Thomas Kraus- Weyermann, Franziska Weyermann
4. & 5. Weyermann® Generation